AGB

NBR Gehäuse- und Wälzlager GmbH (Stand: Dezember 2022)


1. Allgemeines:

Diese Bedingungen gelten ausschließlich für alle – auch zukünftigen – Angebote, Lieferungen und Leistungen. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen, sie werden auch nicht durch Auftragsannahme Vertragsbestandteil. Die Geltung des Internationalen Kaufrechtsübereinkommens (CISG) wird ausgeschlossen. Ist der Besteller mit dieser Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben ausdrücklich zu widersprechen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst dann zustande, wenn wir nach Eingang des Widerspruchs ausdrücklich der Nichtgeltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen zustimmen.

2. Angebote:

Unsere Angebote sind stets freibleibend und für uns unverbindlich. Verträge kommen nur aufgrund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Vereinbarungen mit unseren Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer unserer schriftlichen Bestätigung. Spätere Abweichungen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Angebotsunterlagen wie Prospekte, Zeichnungen, Materialangaben und ähnliches bleiben unser Eigentum. Sie unterfallen dem Urheberrechtsschutz. Über sie darf nicht verfügt werden.

3. Aufträge:

Aufträge werden erst und hinsichtlich des Umfangs und des Inhalts allein nach Maßgabe unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für eventuelle mündliche Abreden, Änderungen und sonstigen Vereinbarungen mit uns und unseren Vertretern. Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bleibt uns vorbehalten. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd verbindlich. Ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Angaben können von uns geändert werden, soweit dies dem Besteller zumutbar ist, insbesondere wenn technische Modifikationen Anlass hierzu geben. Darüber hinaus sind wir berechtigt, auch andere als die bestellten Fabrikate zu liefern, wenn die technische Spezifikation gleich ist oder diese nur unwesentlich von der Bestellung abweicht, sofern im Übrigen der Preis gleich oder bei technisch höherwertiger Ware nur geringfügig höher ist.

4. Preise:

Es gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die aktuellen Preise im Zeitpunkt der Lieferung. Die angegebenen Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Erhöhen sich bei Aufträgen mit einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als vier Monaten oder bei Sukzessivlieferungsvereinbarungen (unabhängig von Lieferfristen) nach Vertragsschluss und vor Lieferung die Preisbildungsfaktoren (Zölle, Löhne, Rohstoffkosten, Wechselkursänderungen etc.) erheblich, sind wir zu entsprechender Preisanpassung, der Besteller dagegen – unter Ausschluss weitergehender Rechte – zum Rücktritt bzw. zur Kündigung berechtigt. Als erheblich gelten Erhöhungen von mehr als 5%, bezogen auf den Nettopreis.

Gleiches gilt bei Verträgen, bei denen die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden soll, falls diese aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen erst nach Ablauf der 4-Monats-Frist erfolgen kann. Zur Abdeckung der hohen administrativen Kosten bei Kleinaufträgen erheben wir bei jedem Auftrag mit einem Netto-Warenwert von weniger als 50,— € oder 100,— € einen Kleinauftragszuschlag in Höhe von 20% der Differenz zwischen 50,— € oder 100,— € und dem Nettowarenwert.

Festpreise müssen schriftlich und ausdrücklich als solche vereinbart werden. Vereinbarte Festpreise gelten nicht für Nachbestellungen und nicht bei nachträglichen Änderungen von Liefermengen und -fristen durch den Besteller, es sei denn, dies wurde schriftlich und ausdrücklich vereinbart. Bei Vereinbarung des Preises in ausländischer Währung hat der Besteller die aus einer Änderung des Wechselkurses entstehenden Nachteile durch Aufschlag zum ursprünglich vereinbarten Preis zu ersetzen

5. Zahlungsbedingungen:

Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zahlbar und zwar unabhängig vom Tag des Eingangs der Ware. Bestehende Gewährleistungsansprüche berühren die Fälligkeit unserer Forderungen nicht. Bei Barzahlung und Zahlung unter Nachnahme oder innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir die vereinbarten und auf der Vorderseite unserer Rechnungen angegebenen Skontoabzüge. Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Besteller nicht aufrechnen, es sei denn, der Gegenanspruch wäre unbestritten oder es ist über ihn rechtskräftig zugunsten des Bestellers entschieden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Geleistete Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung verrechnet, auch wenn der Besteller eine anderweitige Bestimmung trifft. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und Spesen hat der Besteller zu tragen. Werden uns Umstände bekannt, die auf eine mangelhafte Leistungsfähigkeit oder geringe
Kreditwürdigkeit des Bestellers schließen lassen, so steht uns das Recht zu, die Leistung zu verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, um Zug- um- Zug gegen Bewirkung unserer Leistung die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten. Nach fruchtlosem Ablauf der von uns bestimmten Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. § 323 BGB gilt entsprechend.

Kommt der Besteller mit einem Teil seiner Verpflichtungen in Verzug, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, unsere gesamten Ansprüche sofort fällig zu stellen und sicherungshalber die Herausgabe der von uns gelieferten Waren zu fordern. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte sind wir im Verzugsfalle berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Rechnungskorrekturen für Warenrücknahmen und vereinbarungsgemäß erteilte Rechnungskorrekturen können nur durch Warenbezug ausgeglichen werden.

6. Lieferungen:

Die Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd, wir werden uns bemühen, sie einzuhalten. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und uns schriftlich vorliegt. Die Lieferfrist gilt als mit der Anzeige der Versandbereitschaft eingehalten. Sie verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, währenddessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag uns gegenüber in Verzug ist.

Teillieferungen sind uns in zumutbarem Umfang gestattet, Teilrechnungen sind zulässig.

Werden wir an der Lieferung durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampf, Aufruhr, Energiemängel, Arbeitsbeschränkungen, Ausfall von Verkehrs- und Transportmitteln, Embargomaßnahmen, Angriffe Dritter auf das IT-System trotz Einhaltung von Schutzmaßnahmen im Rahmen üblicher Sorgfalt, Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferern oder durch ähnliche Umstände, die bei zumutbarer Sorgfalt durch uns nicht zu vermeiden waren, gehindert, so sind wir für die Dauer dieser Umstände von unserer Verpflichtung zur Vertragserfüllung entbunden. Zum Rücktritt vom Vertrag ist der Besteller in diesen Fällen nur dann berechtigt, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist. Im Übrigen ist der Besteller, unbeschadet des Rücktrittsrechts nach § 437 Nr.

2 BGB, zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist nur dann berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung der Lieferfrist zu vertreten haben und der Besteller uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat oder die Nachfrist nach den gesetzlichen Regelungen entbehrlich ist.

Wird die Lieferung durch solche Umstände unmöglich, so entfällt unsere Leistungspflicht. Wir können auch dann die Leistung verweigern, wenn die Erbringung der Leistung einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Bestellers steht. Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung und statt der Leistung kann der Besteller nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281, 282, 283 und 286 BGB verlangen. Die Beweislast, dass die Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist, trägt der Besteller.

Mit der Absendung der Ware geht die Gefahr auf den Empfänger über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und auch dann, wenn die Versendung nicht von dem Erfüllungsort nach diesen Bestimmungen vorgenommen wird. Verluste und Beschädigungen während des Transports gehen zu Lasten des Empfängers. Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Bestellers und nur bei schriftlicher Vereinbarung. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Abnahme bzw. die Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft bei dem Besteller auf diesen über. Hierzu genügt Mitteilung per Telefax oder E-Mail.

Bereitgestellte Lieferungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Datum der Anzeige der Versandbereitschaft, abzunehmen. Nimmt der Besteller nach Ablauf dieser Frist nicht ab, so können wir, wenn wir ihm eine weitere Frist, die mindestens 8 Tage betragen muss, gesetzt haben, Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Daneben können von uns Lagerkosten berechnet werden. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller ernsthaft die Annahme verweigert.

Versäumen wir aus von uns zu vertretenden Gründen und unter der Voraussetzung richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung die vereinbarte unverbindliche Lieferfrist um mehr als 14 Tage, so kommen wir durch die schriftliche Aufforderung zur Lieferung in Lieferverzug. Liefern wir auch nach Erhalt eines weiteren Mahnschreibens nicht innerhalb einer bestimmten und angemessenen Frist, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz nach Maßgabe der Ziff. 9 fordern, sofern er in dem Mahnschreiben erklärt, nach Ablauf der Frist die Lieferung ablehnen zu wollen und nach Fristablauf die Ablehnung schriftlich erklärt. Ist zu diesem Zeitpunkt teilweise bereits geliefert, so erstrecken sich die Ansprüche des Bestellers nur noch auf den nicht gelieferten Teil der Ware, es sei denn, die nur teilweise Vertragsdurchführung ist für ihn unzumutbar.

7. Beanstandungen:

Soweit eine Mängelrüge nicht durch besondere Vereinbarung geregelt, insbesondere dadurch ausgeschlossen ist, dass der Besteller die Ware vor dem Versand zu prüfen und abzunehmen hat, gilt folgendes:

Mängelrügen können nur hinsichtlich solcher Beanstandungen geltend gemacht werden, die bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren. Dies gilt auch bei eventuellen besonderen, schriftlich übernommenen Garantien. Beanstandungen können bei erkennbaren Mängeln nur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Entgegennahme, bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten nach Entgegennahme schriftlich geltend gemacht werden. Wir sind berechtigt, die Erfüllung von Mängelansprüchen abzulehnen, wenn uns diese nicht rechtzeitig angezeigt worden sind und/oder uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Prüfung und Einleitung erforderlicher Maßnahmen nicht gegeben wird. Dies gilt nicht für die Rückgriffsansprüche des Bestellers im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs.

Werden Beanstandungen von uns anerkannt, so leisten wir nach frachtfreier Rücklieferung der beanstandeten Teile Nacherfüllung nach unserer Wahl durch kostenlosen Ersatz oder Nachbesserung oder wir erstatten den Gegenwert der Ware. Ein Wahlrecht des Bestellers hinsichtlich der Art der Nacherfüllung wird ausgeschlossen. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zur Prüfung zu übergeben.

Schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl und sind weitere Nacherfüllungsversuche dem Besteller nicht mehr zumutbar, so leben insoweit dessen Rechte auf Rücktritt und Minderung wieder auf. Schadensersatzansprüche des Bestellers neben oder statt Rücktritt und Minderung sind ausgeschlossen. Geraten wir mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug und besteht dieser auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist fort, kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen und von uns Ersatz der im Rahmen der Erfüllung der Mängelansprüche zu tragenden Kosten verlangen.

Verweigert der Besteller eine mögliche und sachgerechte Nacharbeit, so erlischt jeder Gewährleistungsanspruch. Durch den Vollzug der Gewährleistung werden keine selbständigen Gewährleistungsansprüche oder Fristen begründet.

Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, ist der Besteller verpflichtet, uns auf Verlangen die gelieferte mangelhafte Sache frachtfrei und transportversichert zurückzusenden.

Bei der Bestellung von Standardware werden statt Sachen mittlerer Art und Güte Sachen des Standards geschuldet, der nach kaufmännischer Verkehrsanschauung bei telquel-Bestellungen erwartet wird. Mängelrügen können nur geltend gemacht werden, wenn die untere Qualität der ausbedungenen Gattung nicht erreicht wird.

Muss der Besteller eine von uns verkaufte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder hat ein Verbraucher als Käufer den Kaufpreis gemindert, leisten wir Ersatz der Aufwendungen, die der Besteller im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Besteller vorhanden war.

Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns werden jedoch aus-geschlossen. § 377 HGB bleibt unberührt.

Eine Gewährleistung für die Brauchbarkeit der Ware zu dem vom Besteller vorgesehenen Zweck übernehmen wir nicht, es sei denn, dass die vom Besteller gewünschte Brauchbarkeit ausdrücklich bestimmter Vertragszweck war. Auskünfte, Ratschläge oder Empfehlungen hinsichtlich Verwendbarkeit, Kompatibilität und sonstiger Leistungsmerkmale sind für uns nur verbindlich, wenn sie dem Besteller ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
LG Nürnberg-Fürth, Az.: 8 O 4100/12

8. Eigentumsvorbehalt:

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren geht erst dann auf den Besteller über, wenn sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung getilgt sind, auch wenn Bezahlung für bestimmt bezeichnete Waren erfolgt. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.

Die Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder neuen Gegenstand an uns ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht und der Besteller den schriftlichen Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst nach vollständiger Zahlung an uns auf seine Kunden übergeht. Von einer Pfändung der Waren oder jeder anderen rechtlichen oder tatsächlichen Einwirkung durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich in Kenntnis zu setzen und etwa erforderliche Unterlagen zur Rechtsverteidigung zuzuleiten.

Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veränderung bzw. dem Verkauf entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer an uns ab. Der Besteller ist zur Einziehung dieser Forderungen auf jederzeitigen Widerruf ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt – ohne dass es eines Widerrufs bedarf – automatisch in dem Moment, in dem der Besteller oder ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers stellt. Der Besteller ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge gesondert für uns aufzubewahren und sofort an uns abzuführen. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Dritten bekannt und uns die zur Geltendmachung unserer Rechnung erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Tritt aufgrund der vorstehenden Bedingungen eine Übersicherung unserer Forderungen um mehr als 20% ein, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit nach unserer Wahl zur Rückübertragung verpflichtet.

Wir sind darüber hinaus berechtigt, im Falle der Einschränkungen der Kreditwürdigkeit oder Bonität des Bestellers sowie bei Zahlungsverzug unverzüglich Aussonderung der Vorbehaltsware zu verlangen und Maßnahmen zur Wahrung und Realisierung unserer Sicherungsrechte uneingeschränkt vorzunehmen. Hierzu gehört insbesondere, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen und zu diesem Zweck auch durch Beauftragte die Geschäftsräume des Bestellers betreten zu lassen. Herausgabeverlangen, Inbesitznahme von Vorbehaltsware sowie die Geltendmachung von abgetretenen Forderungen und sonstiger Rechte sind ohne Rücktritt vom Vertrag zulässig.

9. Haftung:

Weitere als die in diesen Bedingungen zugestandenen Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die durch und/oder wegen Unmöglichkeit, Verzug, durch Verschulden bei Vertragsabschluss, positive Forderungsverletzung, unerlaubte Handlung, wegen Verletzung von Ansprüchen auf und aus vollzogener Gewährleistung entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen falle Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Im Falle grober Fahrlässigkeit sowie für den Fall des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder Nichteinhaltung eines Garantieversprechens und daraus entstehenden Schadens ist unsere Haftung auf den bei Liefervertragsabschluss voraussehbaren Schaden beschränkt. Vertragsgerechte und rechtzeitige Belieferung durch unsere Vorlieferer bzw. Unterlieferanten können wir in keiner Hinsicht gegenüber dem Besteller gewährleisten.

10. Verpackungen

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes sind Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen (Nr. 1), Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Nr. 2), Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 des Verpackungsgesetzes eine Systembeteiligung nicht möglich ist (Nr. 3), Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Nr. 4) oder Mehrwegverpackungen (Nr. 5) verpflichtet, gebrauchte restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, übernimmt der Kunde unsere Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes und stellt die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackungen sicher. Die entstehenden Kosten für Rücknahme und Verwertung sind durch den Kunden zu tragen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand:

Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regeln des internationalen Kaufrechtes. Gerichtsstand für Kaufleute mit Ausnahme derjenigen Einzelkaufleute, deren Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, sowie deren Rechtsnachfolger ist unser Firmensitz. Im Übrigen ist unser Firmensitz Gerichtsstand für den Fall, dass

a) der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

b) der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

12. Schlussbestimmungen:

Der Besteller darf uns gegenüber bestehende Rechte nur mit unserer Zustimmung auf Dritte übertragen.

Die eventuelle Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine entsprechende Vereinbarung zulässiger Art zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils möglichst nahekommt.

Der Besteller darf uns gegenüber bestehende Rechte nur mit unserer Zustimmung auf Dritte übertragen.

Die eventuelle Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine entsprechende Vereinbarung zulässiger Art zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils möglichst nahekommt.